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Satzung des Vereins „Die Nestbauer“ e.V.
Präambel
Bei unreifen Frühgeborenen, chronisch- oder schwerkranken Säuglingen oder Kindern oder bei Kindern, die Opfer eines Unfalls waren, erweist sich die weitere Versorgungssituation nach der Entlassung aus der stationären Akutversorgung oder einer Rehabilitationseinrichtung oft als sehr schwierig. Eltern und Betreuungspersonen sind mit der Versorgungssituation im häuslichen Bereich oftmals überfordert. In diesen Fällen kann die sozialmedizinische Nachsorge Als Hilfe zur Selbsthilfe unterstützend wirken, in dem sie eine sektorenübergreifende Brückenfunktion einnimmt, die sich in Art, Umfang und Dauer an der Schwere der Erkrankung und dem Interventions- und Unterstützungsbedarf des Kindes und dessen Eltern bzw. Bezugspersonen orientiert. Diese Aufgabe will der Verein wahrnehmen und durch die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie durch die Anleitung und Motivierung zur Inanspruchnahme, stationäre Aufenthalte verkürzen oder durch die Sicherung der ambulanten Betreuung eine erneute stationäre Aufnahme vermieden, zum Wohle des Kindes und dessen Familie.
§1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Die Nestbauer“ e.V. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden.
2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
§2 Zweck
Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist es, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von unreifen Frühgeborenen, schwer- und chronischkranken Säuglingen/ Kindern und von Kindern, die durch einen Unfall gesundheitliche Einschränkungen und Behinderungen erlitten haben – insbesondere im Einzugsgebiet der Kinderklink Asklepios Klinik Nord Heidberg – durch sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, zu verbessern. Die Hilfe kann sich auch auf Familien, in denen Kinder oder Jugendliche verstorben sind, und in Einzelfällen auch auf junge Erwachsene erstrecken. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch: •Klärung und Darstellung des Versorgungsbedarfs und Unterstützung und Motivation der Eltern bei der Entscheidung für weitere medizinisch notwendige Nachsorgemaßnahmen. • Darstellung und Erläuterung der vorhandenen Vorsorgeangebote und Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme zu weiterbehandelnden Ärzten|/ sonstigen Leistungserbringern und bei der Koordinierung der weiteren medizinischen Versorgung. •Weiterführende Aufklärung und Beratung zur Förderung des Krankheitsverständnisses einschließlich der Besprechung des Nutzens von z.B. regelmäßigen Kontrollen, Behandlungen und Therapien bezogen auf den individuellen Krankheitsverlauf. •Seelsorgerische und psychosoziale Betreuung bei der Bewältigung alltagsbezogener Anforderungen und krankheitsbezogener Versorgungsaufgaben (Abbau von Ängsten, Ermutigungen und Anleitungen zur Selbstständigkeit). •Einbeziehung der Angehörigen und ständigen Bezugspersonen in die Nachsorgemaßnahme unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen und der krankheitsbedingten besonderen Situation sowie das Aufzeigen von weiteren Hilfsangeboten. •Förderung der Teilnahme an weiterbildenden Qualifizierungsmaßnahmen zur ganzheitlichen Versorgung und Betreuung Betroffener und Unterstützung von Selbsthilfegruppen durch fachkundige Beratung und Betreuung.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2007.
§5 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich verpflichten, den Vereinszweck zu fördern. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell; sie haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt beim Tode eines Mitgliedes, durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Insolvenz.
4. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Es gilt der Eingang der Erklärung.
5. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied seinen Pflichten trotz nachweislicher Aufforderung nicht nachkommt oder durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
§6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt durch einen einfachen Brief, der an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds zu richten ist.
2. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der ordentlichen Mitgliederversammlung die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe dies verlangt oder der Vorstand dies beantragt. Die Einberufung hat dann durch den ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderungen durch den stellvertretenden Vorsitzenden, innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere: -Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresabrechnung sowie des Kassenprüfberichtes, -die Genehmigung des Jahresabschlusses -die Entlastung und Neuwahl der Vorstandsmitglieder, -die Bestellung von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, -die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, -die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit 50% der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied oder Dritte ist nicht möglich. Die Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden, dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: -einem 1. Vorsitzenden -einem 2. Vorsitzenden -einem Kassenwart
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung sind zulässig. Scheidet eines der gewählten Vorstandsmitglieder aus, so kann der Vorstand durch Nachwahl ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ende der laufenden Wahlperiode wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch noch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Die Ausführung der Beschlüsse können einem etwaigen Geschäftsführer des Vereins, nach Weisung des Vorstandes, übertragen werden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei davon anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
§9 Gesetzliche Vertreter Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Verein kann auch durch je zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich oder außergerichtlich vertreten werden. Die gesetzliche Vertretung kann im Einzelfall per Vollmacht auf den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter übertragen werden.
§10 Satzungsänderung / Auflösung
1. Eine Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks z.B. die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege oder mildtätiger Zwecke).
§11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag des Eintrages ins Vereinsregister in Kraft.
Hamburg, den…23.08.2007………………
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